Strafanzeige der IHK Potsdam gegen Prof. Dr. Dr. Mario Tobias:Kein Anfangsverdacht wegen des Vorwurfes der Untreue und des Betruges - Erschienen am 08.11.2024 - Erschienen unter der Rubrik/en Staatsanwaltschaft Potsdam Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat heute mangels Anfangsverdachtes von der Aufnahme von Ermittlungen gegen Prof. Dr. Dr. Mario Tobias wegen des Vorwurfs der Untreue und des Betruges im Zusammenhang mit der Verlängerung seines Dienstvertrages im Jahr 2018 abgesehen.
Tötungsdelikt in Potsdamer Gemeinschaftsunterkunft Haftbefehl erlassen und verkündet - Erschienen am 31.05.2024 - Erschienen unter der Rubrik/en Staatsanwaltschaft Potsdam Nach dem tödlichen Angriff auf einen Wachmann einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende in Potsdam hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Potsdams heute den von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehl wegen Totschlags erlassen und verkündet. Die tatverdächtige 37-jährige transidente Person mit der Staatsbürgerschaft Südafrikas - ebenfalls in der Unterkunft wohnhaft - hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Die umfangreichen Ermittlungen zum Tatmotiv, den konkreten Tatumständen sowie dem Tatwerkzeug dauern weiter an. Die Obduktion des Tatopfers ist erfolgt, der abschließende Bericht liegt noch nicht vor. Die beschuldigte Person ist einer Justizvollzugsanstalt zugeführt worden.
Strafanzeigen im Zusammenhang mit „CORRECTIV“- Berichterstattung über ein Treffen im „Landhaus Adlon“ Kein Anfangsverdacht wegen Straftaten gemäß §§ 201, 201a StGB, § 33 KunstUrhG - Erschienen am 28.03.2024 - Erschienen unter der Rubrik/en Staatsanwaltschaft Potsdam Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat mangels Anfangsverdachts von der Aufnahme von Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Onlinemagazins Correctiv und weitere Angezeigte im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom 10. Januar 2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“ abgesehen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) oder der Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 33 KunstUrhG) lagen nach den eingegangenen Strafanzeigen nicht vor.