Empfänger von Geldauflagen
Gemeinnützige Einrichtungen, die als Empfänger von Geldauflagen in Betracht kommen, werden bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, zugleich für die Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg, in einer gemeinsamen Liste geführt.
Die Liste dient dazu, den in Strafsachen tätigen Richtern, Staats- und Amtsanwälten im Bedarfsfall die sachgemäße Bestimmung des Empfängers einer Geldauflage zu erleichtern. Die Aufnahme in diese Liste begründet jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung der eingetragenen Einrichtungen dar.
Weiterführende Informationen zur Aufnahme in die Liste und zu den Übersichten über die verhängten Geldauflagen finden Sie auf der Website des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Gemeinnützige Einrichtungen, die als Empfänger von Geldauflagen in Betracht kommen, werden bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, zugleich für die Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg, in einer gemeinsamen Liste geführt.
Die Liste dient dazu, den in Strafsachen tätigen Richtern, Staats- und Amtsanwälten im Bedarfsfall die sachgemäße Bestimmung des Empfängers einer Geldauflage zu erleichtern. Die Aufnahme in diese Liste begründet jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung der eingetragenen Einrichtungen dar.
Weiterführende Informationen zur Aufnahme in die Liste und zu den Übersichten über die verhängten Geldauflagen finden Sie auf der Website des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
