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Allgemeines zur Staatsanwaltschaft Neuruppin

Die im Norden des Landes Brandenburg gelegene Staatsanwaltschaft Neuruppin nimmt die gesetzlichen Aufgaben der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung in ihrem Zuständigkeitsbereich wahr. Dieser entspricht dem des Landgerichts Neuruppin mit den dazugehörigen Amtsgerichten Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt und Zehdenick und erstreckt sich auf die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Uckermark.

Als einem dem Gericht gleichgeordneten Organ der Strafrechtspflege besteht die wesentliche Aufgabe der der Exekutive zuzurechnenden Staatsanwaltschaft darin, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat den Sachverhalt zu ermitteln und nach Abschluss dieser Ermittlungen darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.
Dabei wird das zu den vier großen Verfahrensabschnitten eines Strafprozesses (Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren) zählende Ermittlungsverfahren in erster Linie durch das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip bestimmt.
Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes dazu verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen und - falls sich der Verdacht bestätigt - Anklage zu erheben. Dieser Ermittlungs- und Verfolgungszwang gilt auch für die Polizei, derer sich die Staatsanwaltschaft bei der Durchführung der Ermittlungen als insoweit weisungsbefähigtes Ermittlungsorgan bedient.
Den Gegensatz zum bzw. eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip bildet der Opportunitätsgrundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung einer Straftat absehen kann.
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft zudem die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile, sofern es sich nicht um die Verurteilung zu einer Jugendstrafe handelt, deren Vollstreckung dem Jugendrichter obliegt.

Allgemeines zur Staatsanwaltschaft Neuruppin

Die im Norden des Landes Brandenburg gelegene Staatsanwaltschaft Neuruppin nimmt die gesetzlichen Aufgaben der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung in ihrem Zuständigkeitsbereich wahr. Dieser entspricht dem des Landgerichts Neuruppin mit den dazugehörigen Amtsgerichten Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt und Zehdenick und erstreckt sich auf die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Uckermark.

Als einem dem Gericht gleichgeordneten Organ der Strafrechtspflege besteht die wesentliche Aufgabe der der Exekutive zuzurechnenden Staatsanwaltschaft darin, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat den Sachverhalt zu ermitteln und nach Abschluss dieser Ermittlungen darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.
Dabei wird das zu den vier großen Verfahrensabschnitten eines Strafprozesses (Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren) zählende Ermittlungsverfahren in erster Linie durch das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip bestimmt.
Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes dazu verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen und - falls sich der Verdacht bestätigt - Anklage zu erheben. Dieser Ermittlungs- und Verfolgungszwang gilt auch für die Polizei, derer sich die Staatsanwaltschaft bei der Durchführung der Ermittlungen als insoweit weisungsbefähigtes Ermittlungsorgan bedient.
Den Gegensatz zum bzw. eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip bildet der Opportunitätsgrundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung einer Straftat absehen kann.
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft zudem die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile, sofern es sich nicht um die Verurteilung zu einer Jugendstrafe handelt, deren Vollstreckung dem Jugendrichter obliegt.

Besonderes zur Staatsanwaltschaft Neuruppin

Durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 11. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 8. November 2016, ist die Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität bestimmt worden. Insoweit erstreckt sich ihre örtliche Zuständigkeit auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.

Besonderes zur Staatsanwaltschaft Neuruppin

Durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 11. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 8. November 2016, ist die Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität bestimmt worden. Insoweit erstreckt sich ihre örtliche Zuständigkeit auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.