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Örtliche Zuständigkeit

Gerichtsbezirk Geobasis-DE/LGB © Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg

Allgemeine Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich nach der des (Land-)Gerichts, an deren Ort die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Bezirke des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft sind insoweit also deckungsgleich (vgl. § 143 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz).

Der Landgerichtsbezirk Neuruppin umfasst die Amtsgerichte Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt und Zehdenick, was den Landkreisen Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Uckermark entspricht.

Besondere Zuständigkeit
§ 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ermöglicht es, innerhalb eines Landes die allgemeine örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft dahingehend zu modifizieren, dass eine Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrer Landgerichte berufen ist, bestimmte Arten von Strafsachen zu bearbeiten und damit sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten.

 Hiervon hat das Ministerium der Justiz durch Bestimmung der Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität mit Allgemeiner Verfügung vom 11. Dezember 2000 Gebrauch gemacht.

Gerichtsbezirk Geobasis-DE/LGB © Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg

Allgemeine Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich nach der des (Land-)Gerichts, an deren Ort die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Bezirke des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft sind insoweit also deckungsgleich (vgl. § 143 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz).

Der Landgerichtsbezirk Neuruppin umfasst die Amtsgerichte Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau, Schwedt und Zehdenick, was den Landkreisen Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Uckermark entspricht.

Besondere Zuständigkeit
§ 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ermöglicht es, innerhalb eines Landes die allgemeine örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft dahingehend zu modifizieren, dass eine Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrer Landgerichte berufen ist, bestimmte Arten von Strafsachen zu bearbeiten und damit sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten.

 Hiervon hat das Ministerium der Justiz durch Bestimmung der Staatsanwaltschaft Neuruppin zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität mit Allgemeiner Verfügung vom 11. Dezember 2000 Gebrauch gemacht.