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Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Potsdam ist nach dem Gesetz zur Verfolgung sämtlicher Straftaten berufen, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich begangen werden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, unter Mitwirkung von anderen, insoweit weisungsgebundenen Behörden (in ersten Linie von Polizei- und Finanzbehörden) die jeweiligen Straftaten umfassend aufzuklären. Sie hat dabei als Teil der Justiz und Organ der Strafrechtspflege bei ihrer Vorgehensweise Objektivität zu wahren und auch zugunsten des Beschuldigten, die zu dessen Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Sofern die Ermittlungen einen hinreichenden Verdacht einer Straftat bieten nach Opportunitätsgesichtspunkten und das Verfahren nicht durch Einstellung erledigt wird, erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Anklage. In der Hauptverhandlung vertritt sie diese auch vor Gericht. Nach einer Verurteilung obliegt ihr schließlich die Strafvollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen, soweit nicht der Jugendrichter (in Jugendsachen) als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht zuständig ist.

Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Potsdam ist nach dem Gesetz zur Verfolgung sämtlicher Straftaten berufen, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich begangen werden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, unter Mitwirkung von anderen, insoweit weisungsgebundenen Behörden (in ersten Linie von Polizei- und Finanzbehörden) die jeweiligen Straftaten umfassend aufzuklären. Sie hat dabei als Teil der Justiz und Organ der Strafrechtspflege bei ihrer Vorgehensweise Objektivität zu wahren und auch zugunsten des Beschuldigten, die zu dessen Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Sofern die Ermittlungen einen hinreichenden Verdacht einer Straftat bieten nach Opportunitätsgesichtspunkten und das Verfahren nicht durch Einstellung erledigt wird, erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Anklage. In der Hauptverhandlung vertritt sie diese auch vor Gericht. Nach einer Verurteilung obliegt ihr schließlich die Strafvollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen, soweit nicht der Jugendrichter (in Jugendsachen) als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht zuständig ist.