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Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Die wesentliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht darin, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat den Sachverhalt zu ermitteln und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Anders als in der DDR obliegt der Staatsanwaltschaft nicht die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht über staatliche Behörden, sondern sie wird ausschließlich zur Strafverfolgung tätig. Bei dem Verdacht einer Straftat ist sie nach dem sog. Legalitätsprinzip allerdings verpflichtet einzuschreiten; ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Zudem obliegt der Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung, sofern durch die Strafgerichte Erwachsene verurteilt worden sind.

Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Die wesentliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht darin, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat den Sachverhalt zu ermitteln und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Anders als in der DDR obliegt der Staatsanwaltschaft nicht die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht über staatliche Behörden, sondern sie wird ausschließlich zur Strafverfolgung tätig. Bei dem Verdacht einer Straftat ist sie nach dem sog. Legalitätsprinzip allerdings verpflichtet einzuschreiten; ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Zudem obliegt der Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung, sofern durch die Strafgerichte Erwachsene verurteilt worden sind.

  • Schwerpunktstaatsanwaltschaft

    Bei der Staatsanwaltschaft Cottbus ist im Jahre 2000 die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Computer und Datennetzkriminalität (nachfolgend Schwerpunktstaatsanwaltschaft) eingerichtet worden. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus nimmt seit ihrer Einrichtung auch die Aufgaben der Zentralstelle des Landes Brandenburg zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften (nachfolgend Zentralstelle) wahr.

    Eine derartige Zentralstelle ist in jedem der 16 Bundesländer eingerichtet worden. Die Zentralstellen sollen Nr. 223 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren zufolge dafür sorgen, dass den Jugendschutz im engeren Sinne bezweckende Strafvorschriften nach einheitlichen Grundsätzen verfolgt werden. Um dieses zu gewährleisten, treten die Zentralstellen regelmäßig schriftlich und deren Leiter darüber hinaus in einem zweijährigen Zeitabstand persönlich in Kontakt.

    Durch die Zentralstelle werden insbesondere die Vergehen der Gewaltdarstellung (§ 131 des Strafgesetzbuches = StGB) und der Verbreitung gewalt-, tier- und kinderpornographischer Schriften (§§ 184 a - 184 e StGB) sowie Verstöße gegen Nebengesetze (zum Beispiel das Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) bearbeitet. Ein zwingender Bezug zu der Nutzung eines Datennetzes ist hierbei für die Zuständigkeit ohne Belang.

    Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist im Laufe der Zeit den tatsächlichen Erfordernissen angepasst worden. Derzeit ergibt sie sich aus der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz vom 07. März 2014 in Verbindung mit der Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 20. Januar 2009.

    Hiernach ist die Staatsanwaltschaft Cottbus zuständig für sämtliche Verfahren innerhalb des Landes Brandenburg, die den Vorwurf einer Straftat der Datenveränderung (§ 303 a StGB), der Computersabotage (§ 303 b StGB) und des Ausspähens und Abfangens von Daten sowie deren Vorbereitungshandlungen (§ 202 a, b, c StGB) beinhalten.

    Im Übrigen hängt die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus davon ab, ob bestimmte - abschließend aufgezählte - Straftatbestände unter Nutzung von Datennetzen begangen worden sind. Im Wesentlichen werden unter diesem Gesichtspunkt Straftaten mit politischen Hintergründen wie z. B. Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln oder Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie sich gegen die öffentliche Ordnung richtende Straftaten wie z. B. öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten, Anleitung sowie Belohung und Billigung von Straftaten bearbeitet.

    Schließlich ist die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Bearbeitung sämtlicher Straftaten zuständig, die besondere technische oder rechtliche Kenntnisse eines Schwerpunktdezernenten zur Verfolgung voraussetzen. Hierunter können beispielsweise Fälle des Internetbetruges, des Phishings oder des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke, aber auch schlichte Beleidigungsdelikte fallen.

    Seit 2014 ist die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zudem sachlich zuständig für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 38 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) sowie der Einspruchsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 43  BDSG und  § 38 Abs. 1 und 2 BbgDSG.

    Bei der Staatsanwaltschaft Cottbus ist im Jahre 2000 die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Computer und Datennetzkriminalität (nachfolgend Schwerpunktstaatsanwaltschaft) eingerichtet worden. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus nimmt seit ihrer Einrichtung auch die Aufgaben der Zentralstelle des Landes Brandenburg zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften (nachfolgend Zentralstelle) wahr.

    Eine derartige Zentralstelle ist in jedem der 16 Bundesländer eingerichtet worden. Die Zentralstellen sollen Nr. 223 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren zufolge dafür sorgen, dass den Jugendschutz im engeren Sinne bezweckende Strafvorschriften nach einheitlichen Grundsätzen verfolgt werden. Um dieses zu gewährleisten, treten die Zentralstellen regelmäßig schriftlich und deren Leiter darüber hinaus in einem zweijährigen Zeitabstand persönlich in Kontakt.

    Durch die Zentralstelle werden insbesondere die Vergehen der Gewaltdarstellung (§ 131 des Strafgesetzbuches = StGB) und der Verbreitung gewalt-, tier- und kinderpornographischer Schriften (§§ 184 a - 184 e StGB) sowie Verstöße gegen Nebengesetze (zum Beispiel das Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) bearbeitet. Ein zwingender Bezug zu der Nutzung eines Datennetzes ist hierbei für die Zuständigkeit ohne Belang.

    Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist im Laufe der Zeit den tatsächlichen Erfordernissen angepasst worden. Derzeit ergibt sie sich aus der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz vom 07. März 2014 in Verbindung mit der Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 20. Januar 2009.

    Hiernach ist die Staatsanwaltschaft Cottbus zuständig für sämtliche Verfahren innerhalb des Landes Brandenburg, die den Vorwurf einer Straftat der Datenveränderung (§ 303 a StGB), der Computersabotage (§ 303 b StGB) und des Ausspähens und Abfangens von Daten sowie deren Vorbereitungshandlungen (§ 202 a, b, c StGB) beinhalten.

    Im Übrigen hängt die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Cottbus davon ab, ob bestimmte - abschließend aufgezählte - Straftatbestände unter Nutzung von Datennetzen begangen worden sind. Im Wesentlichen werden unter diesem Gesichtspunkt Straftaten mit politischen Hintergründen wie z. B. Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln oder Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie sich gegen die öffentliche Ordnung richtende Straftaten wie z. B. öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten, Anleitung sowie Belohung und Billigung von Straftaten bearbeitet.

    Schließlich ist die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Bearbeitung sämtlicher Straftaten zuständig, die besondere technische oder rechtliche Kenntnisse eines Schwerpunktdezernenten zur Verfolgung voraussetzen. Hierunter können beispielsweise Fälle des Internetbetruges, des Phishings oder des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke, aber auch schlichte Beleidigungsdelikte fallen.

    Seit 2014 ist die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zudem sachlich zuständig für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 38 Abs. 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) sowie der Einspruchsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 43  BDSG und  § 38 Abs. 1 und 2 BbgDSG.

  • Aufgaben der Generalstaatsanwaltschaft

    Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Allgemeinen keine eigenen Ermittlungsverfahren. Neben anderen Aufgaben obliegt ihr die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften ihres Bereichs; sie ist ihrerseits wiederum dem Ministerium der Justiz unterstellt. Der Generalstaatsanwalt entscheidet beispielsweise über Beschwerden von Anzeigeerstattern gegen die Einstellung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Eine weitere wichtige Aufgabe besteht in der Funktion als Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, d.h. in den dort anhängigen strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren stellt sie die staatsanwaltlichen Anträge.

    Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Allgemeinen keine eigenen Ermittlungsverfahren. Neben anderen Aufgaben obliegt ihr die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften ihres Bereichs; sie ist ihrerseits wiederum dem Ministerium der Justiz unterstellt. Der Generalstaatsanwalt entscheidet beispielsweise über Beschwerden von Anzeigeerstattern gegen die Einstellung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Eine weitere wichtige Aufgabe besteht in der Funktion als Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, d.h. in den dort anhängigen strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren stellt sie die staatsanwaltlichen Anträge.

  • Was ist ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin ?

    „Was ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin ist, weiß doch jeder“,

    werden Sie vielleicht sagen und sich dabei die Ankläger vorstellen, die in ihrem Plädoyer in der Hauptverhandlung vor dem Gericht die Verurteilung der Angeklagten beantragen. Mit dieser Vorstellung wären die Funktionen und die Aufgaben der Staatsanwaltschaft aber nur sehr unvollständig erfasst. Denn nur in den kleineren Teil aller Ermittlungsverfahren kommt es überhaupt zu einer Anklage; und wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter, sagt das Sprichwort.

    Aber auch wenn die Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden sind, bedeutet das noch nicht, dass die Staatsanwaltschaft am Ende der Hauptverhandlung die Verurteilung der Angeklagten beantragen müsste. Denn die Staatsanwaltschaft ist nach deutschen Strafverfahrensrecht nicht „Partei“, sondern ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege, das wie auch das Gericht nicht einseitig nur das Belastende, sondern ebenso das die Beschuldigten Entlastende zu berücksichtigen hat. Diese Verpflichtung zur Objektivität hat die Staatsanwaltschaft nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon in dem vorhergehenden Verfahrensabschnitt, dem sogenannten Ermittlungsverfahren. Hierfür bestimmt die Strafprozessordnung (StPO) in § 160 Abs. 2 ausdrücklich: „Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln ..."

    Ermittlungsverfahren

    Wie aber kommt es überhaupt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens? In den meisten Fällen ist eine Strafanzeige, die jemand gegen die Beschuldigten erstattet hat, der Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen. Aber abgesehen von bestimmten Delikten, bei denen das Gesetz die Strafverfolgung ausdrücklich von einem Strafantrag der durch die Straftat Geschädigten (Verletzten) abhängig macht, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch ohne eine Strafanzeige und ohne einen Strafantrag zu Ermittlungen verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt damit, wie es in der Sprache der Juristen heißt, dem Legalitätsprinzip: Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz wie folgt (§ 152 Abs. 2 StPO) formuliert:

    „Sie (d. h. die Staatsanwaltschaft) ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

    Diese Bestimmung soll Gewähr dafür bieten, dass jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt wird. Das Legalitätsprinzip ist also der wichtigste Garant für eine gleichmäßige, von Willkür freie Strafverfolgung und damit eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen der Bevölkerung in eine gerechte Justiz. Nur unter bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen darf die Staatsanwaltschaft daher (teils mit, teils ohne Zustimmung des Gerichts) von der Verfolgung und ggf. der Anklageerhebung absehen (z. B. bei Bagatellsachen, wenn jedenfalls eine geringe Schuld der Täter vorliegt und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht).

    Wenn auch die Staatsanwälte in nicht wenigen Fällen selbst die Ermittlungshandlungen führen, etwa Zeugen und Beschuldigte vernehmen, so sind sie doch bei der Durchführung ihrer Ermittlungen weitgehend auf die Hilfe anderer staatlicher Organe, insbesondere der Polizei, angewiesen. Gerade die Polizei ist wegen ihrer personellen Ausstattung, ihres technischen Apparats und der besonderen kriminalistischen Ausbildung für die Verbrechensaufklärung unentbehrlich. Die Polizei hat daher auch von sich aus Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen. Man spricht insoweit vom „Recht des ersten Zugriffs“. Danach freilich sind die Akten „ohne Verzug“ der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Auch wenn die Polizei Ermittlungen vornimmt, bleibt die Leitungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft, der von Gesetz wegen die Gesamtverantwortung für das Ermittlungsverfahren übertragen ist.

    Anklage

    Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob Anlass zur Erhebung einer Anklage (oder zu einem Strafbefehlsantrag) besteht oder ob das Verfahren - ggf. unter bestimmten Auflagen oder Weisungen an die Beschuldigten - einzustellen ist.

    Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und eröffnet das Gericht daraufhin das Hauptverfahren, dann nimmt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin (in großen Verfahren u. U. auch mehrere Staatsanwälte) an der Hauptverhandlung teil. Am Anfang dieses Informationsblattes ist schon erläutert worden, welche Stellung die Staatsanwaltschaft als ein zur Objektivität verpflichtetes Organ der Rechtspflege in der Hauptverhandlung hat. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, das sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.

    Vollstreckung

    Mit dem Abschluss der Hauptverhandlung oder des Berufungs- oder Revisionsverfahrens ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Strafprozess aber noch nicht beendet. Denn ihr obliegt es auch, nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, für die Vollstreckung des Urteils zu sorgen. Die Staatsanwaltschaft ist daher (ausgenommen im Verfahren gegen Jugendliche und im Regelfall auch Heranwachsende) auch Vollstreckungsbehörde. In diesem Rahmen sind ihr auch die Befugnisse zu einer Bewilligung von Strafaufschub und Strafunterbrechung eingeräumt.

    Aufbau und Organisation der Staatsanwaltschaft

    Abschließend noch einige Erläuterungen zum Aufbau und zur Organisation der Staatsanwaltschaften:

    Die Staatsanwaltschaften sind bestimmten Gerichten zugeordnet. Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof.

    An der Spitze der Staatsanwaltschaft steht eine „Leitende Oberstaatsanwältin“ oder ein „Leitender Oberstaatsanwalt“. Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten führen die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt“; an der Spitze der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof steht der „Generalbundesanwalt“.

    Die Bundesanwaltschaft ist jedoch nicht vorgesetzte Behörde der Landesstaatsanwaltschaften. Daher übt die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte auch nicht der Generalbundesanwalt, sondern der Landesjustizminister aus. Die Generalstaatsanwälte ihrerseits sind Vorgesetzte der Leitenden Oberstaatsanwälte ihres Bezirks; diese wiederum führen die Dienstaufsicht über die Bediensteten ihrer Behörde.

    Die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde obliegenden Geschäfte der Strafvollstreckung sind durch das Rechtspflegergesetz grundsätzlich den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen.

    In bestimmten Strafverfahren der kleineren und mittleren Kriminalität kann das Amt der Staatsanwaltschaft auch durch Amtsanwältinnen und Amtsanwälte ausgeübt werden. Sie brauchen, anders als die Staatsanwälte, nicht die Befähigung zum Richteramt zu besitzen; sie nehmen Aufgaben der Staatsanwaltschaft in Verfahren vor dem Amtsgericht wahr.

    „Was ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin ist, weiß doch jeder“,

    werden Sie vielleicht sagen und sich dabei die Ankläger vorstellen, die in ihrem Plädoyer in der Hauptverhandlung vor dem Gericht die Verurteilung der Angeklagten beantragen. Mit dieser Vorstellung wären die Funktionen und die Aufgaben der Staatsanwaltschaft aber nur sehr unvollständig erfasst. Denn nur in den kleineren Teil aller Ermittlungsverfahren kommt es überhaupt zu einer Anklage; und wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter, sagt das Sprichwort.

    Aber auch wenn die Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden sind, bedeutet das noch nicht, dass die Staatsanwaltschaft am Ende der Hauptverhandlung die Verurteilung der Angeklagten beantragen müsste. Denn die Staatsanwaltschaft ist nach deutschen Strafverfahrensrecht nicht „Partei“, sondern ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege, das wie auch das Gericht nicht einseitig nur das Belastende, sondern ebenso das die Beschuldigten Entlastende zu berücksichtigen hat. Diese Verpflichtung zur Objektivität hat die Staatsanwaltschaft nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon in dem vorhergehenden Verfahrensabschnitt, dem sogenannten Ermittlungsverfahren. Hierfür bestimmt die Strafprozessordnung (StPO) in § 160 Abs. 2 ausdrücklich: „Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln ..."

    Ermittlungsverfahren

    Wie aber kommt es überhaupt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens? In den meisten Fällen ist eine Strafanzeige, die jemand gegen die Beschuldigten erstattet hat, der Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen. Aber abgesehen von bestimmten Delikten, bei denen das Gesetz die Strafverfolgung ausdrücklich von einem Strafantrag der durch die Straftat Geschädigten (Verletzten) abhängig macht, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch ohne eine Strafanzeige und ohne einen Strafantrag zu Ermittlungen verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt damit, wie es in der Sprache der Juristen heißt, dem Legalitätsprinzip: Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz wie folgt (§ 152 Abs. 2 StPO) formuliert:

    „Sie (d. h. die Staatsanwaltschaft) ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“

    Diese Bestimmung soll Gewähr dafür bieten, dass jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt wird. Das Legalitätsprinzip ist also der wichtigste Garant für eine gleichmäßige, von Willkür freie Strafverfolgung und damit eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen der Bevölkerung in eine gerechte Justiz. Nur unter bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen darf die Staatsanwaltschaft daher (teils mit, teils ohne Zustimmung des Gerichts) von der Verfolgung und ggf. der Anklageerhebung absehen (z. B. bei Bagatellsachen, wenn jedenfalls eine geringe Schuld der Täter vorliegt und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht).

    Wenn auch die Staatsanwälte in nicht wenigen Fällen selbst die Ermittlungshandlungen führen, etwa Zeugen und Beschuldigte vernehmen, so sind sie doch bei der Durchführung ihrer Ermittlungen weitgehend auf die Hilfe anderer staatlicher Organe, insbesondere der Polizei, angewiesen. Gerade die Polizei ist wegen ihrer personellen Ausstattung, ihres technischen Apparats und der besonderen kriminalistischen Ausbildung für die Verbrechensaufklärung unentbehrlich. Die Polizei hat daher auch von sich aus Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen. Man spricht insoweit vom „Recht des ersten Zugriffs“. Danach freilich sind die Akten „ohne Verzug“ der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Auch wenn die Polizei Ermittlungen vornimmt, bleibt die Leitungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft, der von Gesetz wegen die Gesamtverantwortung für das Ermittlungsverfahren übertragen ist.

    Anklage

    Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob Anlass zur Erhebung einer Anklage (oder zu einem Strafbefehlsantrag) besteht oder ob das Verfahren - ggf. unter bestimmten Auflagen oder Weisungen an die Beschuldigten - einzustellen ist.

    Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und eröffnet das Gericht daraufhin das Hauptverfahren, dann nimmt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin (in großen Verfahren u. U. auch mehrere Staatsanwälte) an der Hauptverhandlung teil. Am Anfang dieses Informationsblattes ist schon erläutert worden, welche Stellung die Staatsanwaltschaft als ein zur Objektivität verpflichtetes Organ der Rechtspflege in der Hauptverhandlung hat. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, das sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.

    Vollstreckung

    Mit dem Abschluss der Hauptverhandlung oder des Berufungs- oder Revisionsverfahrens ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Strafprozess aber noch nicht beendet. Denn ihr obliegt es auch, nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, für die Vollstreckung des Urteils zu sorgen. Die Staatsanwaltschaft ist daher (ausgenommen im Verfahren gegen Jugendliche und im Regelfall auch Heranwachsende) auch Vollstreckungsbehörde. In diesem Rahmen sind ihr auch die Befugnisse zu einer Bewilligung von Strafaufschub und Strafunterbrechung eingeräumt.

    Aufbau und Organisation der Staatsanwaltschaft

    Abschließend noch einige Erläuterungen zum Aufbau und zur Organisation der Staatsanwaltschaften:

    Die Staatsanwaltschaften sind bestimmten Gerichten zugeordnet. Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof.

    An der Spitze der Staatsanwaltschaft steht eine „Leitende Oberstaatsanwältin“ oder ein „Leitender Oberstaatsanwalt“. Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten führen die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt“; an der Spitze der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof steht der „Generalbundesanwalt“.

    Die Bundesanwaltschaft ist jedoch nicht vorgesetzte Behörde der Landesstaatsanwaltschaften. Daher übt die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte auch nicht der Generalbundesanwalt, sondern der Landesjustizminister aus. Die Generalstaatsanwälte ihrerseits sind Vorgesetzte der Leitenden Oberstaatsanwälte ihres Bezirks; diese wiederum führen die Dienstaufsicht über die Bediensteten ihrer Behörde.

    Die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde obliegenden Geschäfte der Strafvollstreckung sind durch das Rechtspflegergesetz grundsätzlich den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen.

    In bestimmten Strafverfahren der kleineren und mittleren Kriminalität kann das Amt der Staatsanwaltschaft auch durch Amtsanwältinnen und Amtsanwälte ausgeübt werden. Sie brauchen, anders als die Staatsanwälte, nicht die Befähigung zum Richteramt zu besitzen; sie nehmen Aufgaben der Staatsanwaltschaft in Verfahren vor dem Amtsgericht wahr.

  • Was Sie über den Strafprozess wissen sollten

    Das Recht zu strafen ist dem Staat vorbehalten. Aus diesem staatlichen Gewaltmonopol in der Strafrechtspflege erwächst die Pflicht des Staates, für den Schutz seiner Bürger Sorge zu tragen. Dies geschieht einerseits auf Grund des Strafgesetzbuches und einer Vielzahl anderer Gesetze, die regeln, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist und welche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift drohen. Andererseits ist es eine Aufgabe des Staates, durch entsprechende Vorschriften eine staatliche Verfolgung und Überführung von Rechtsbrechern zu ermöglichen und den Rechtsfrieden durch Strafverfahren zu erneuern.
    Dabei hat der Staat sicherzustellen, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden. Deshalb ist die Aufgabe des Strafprozesses in einem geordneten Verfahren die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten und auf der Grundlage dieser Entscheidung ein gerechtes Urteil zu ermöglichen. Da ein Strafverfahren für die Betroffenen einen einschneidenden Eingriff darstellt, muss sichergestellt werden, dass die Beschuldigten durch das Verfahren nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar in ihren Belangen beeinträchtigt werden. Vorschriften in der Strafprozessordnung (StPO) und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regeln deshalb den Verfahrensablauf und ziehen die Grenze zwischen den Eingriffsbefugnissen des Staates einerseits und den Rechten der Beschuldigten andererseits. So haben Beschuldigte z. B. einen Anspruch darauf, nicht im unklaren darüber gelassen zu werden, was ihnen vorgeworfen wird. § 136 Abs. 1, 2 StPO bestimmt daher:
    (Erste Vernehmung) (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist den Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich äußern kann.
    (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
    Über die Verteidigung sagt die Strafprozessordnung weiter: >>Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.<< (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO). Unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmten Strafverfahren ist die Mitwirkung sogar unerlässlich. Darüber hinaus schreibt § 140 Abs. 2 StPO vor, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt werden muss, >>wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.<<

    Darüber hinaus darf kein Verfahren dem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, der im Grundgesetz ausdrücklich verankert ist. So heißt es in Artikel 101 Abs. 1 des Grundgesetzes:>>Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.<<
    Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).
    >>Im Zweifel für den Angeklagten<<, mag auch die Wahrscheinlichkeit für seine Schuld sprechen.Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündigung des Urteils. Es wird >>Im Namen des Volkes<< durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Damit ist das Verfahren in erster Instanz abgeschlossen.
    Wird gegen ein Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Verurteilten ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) eingelegt, oder bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig.
    Eine Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.
    Eine vereinfachte Verfahrensart:Das Strafbefehlsverfahren
    Dies ist ein Verfahren, in dem das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheidet; es ist nur in weniger bedeutsamen Sachen zulässig. Die Staatsanwaltschaft kann in solchen Fällen bei dem Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Hat das Gericht Bedenken, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden, oder hält es eine andere als die beantragte Rechtsfolge für richtig, verbleibt aber die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag, so bestimmt es einen Verhandlungstermin und leitet den Fall damit in das normale Strafverfahren über. Gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl kann der Beschuldigte Einspruch einlegen und auf diese Weise erreichen, dass eine Hauptverhandlung anberaumt wird. Legt er keinen Einspruch ein, so wird der Strafbefehl rechtskräftig.
    Beteiligung der Verletzten, Opferschutz
    Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass sich die durch eine Straftat Geschädigten (Verletzten) am Verfahren beteiligen:Die Privatklage ermöglicht es den Verletzten, bei einigen, die Allgemeinheit weniger berührenden Delikten, wie etwa Hausfriedensbruch oder Beleidigung, das Verfahren an Stelle der Staatsanwaltschaft als Ankläger zu betreiben. Die Staatsanwaltschaft braucht also, wenn das öffentliche Interesse es nicht erfordert, in solchen Fällen keine Anklage zu erheben. Die Zulässigkeit der Privatklage ist allerdings in der Regel vom Scheitern eines vorhergehenden >>Sühneversuchs<< vor einer Vergleichsbehörde (Schiedsstelle) abhängig. Die Staatsanwaltschaft kann in jeder Lage des Verfahrens die Sache übernehmen. Der Privatkläger rückt dann in die Stellung eines Nebenklägers ein.Mit der Nebenklage können sich diejenigen Verletzten, die durch schwerwiegende Straftaten gegen ihre höchstpersönlichen Rechtsgüter betroffen sind, beispielsweise Opfer von Vergewaltigungen, Geiselnahmen oder schwere Körperverletzungen, der von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Auch in einigen weiteren Fällen lässt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen, deren Darstellung hier zu weit führen würde, die Beteiligung der Verletzten, die auf ihre Befugnisse von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht rechtzeitig hinzuweisen sind, an einem Strafverfahren als Nebenkläger zu. Nach Zulassung zum Verfahren durch das Gericht haben Nebenkläger die Stellung neben der Staatsanwaltschaft zusätzlich am Verfahren Beteiligter; sie können insbesondere Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Dabei können sie sich auch bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage eines Rechtsbeistandes bedienen, für dessen Hinzuziehung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bewilligt werden kann.Das sog. Anschluss- und Adhäsionsverfahren bietet den Verletzten die Möglichkeit, einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Eine der Voraussetzungen hierfür ist allerdings, dass der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist. Das Opferschutzgesetz aus dem Jahre 1986 hat darüber hinaus die den Opfern von Straftaten zustehenden Befugnisse zusammengefasst und erweitert. Es eröffnet den Verletzten die Möglichkeit, sich in einem weiteren Umfang am Strafverfahren zu beteiligen und räumt ihnen eine gesicherte Rechtsposition zur Geltendmachung ihrer Interessen und zur Abwehr von Angriffen ein. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Informationsmöglichkeiten der Verletzten erweitert und die Voraussetzungen verbessert worden, unter denen sie sich eines rechtskundigen Beistands bedienen können.Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 wurde die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs, Schadenswiedergutmachung als § 46 a in das Strafgesetzbuch eingefügt. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem von einer Straftat Betroffenen unter Zuhilfenahme eines Schlichters mit dem Täter zu einem Ausgleich zu kommen, der von einer Entschuldigung über Schadenswiedergutmachungsleistungen bis zur Zahlung von Schmerzensgeld reichen kann. Falls es so gelingt, zwischen dem Opfer einer Straftat und dem Täter eine einvernehmliche Lösung zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens zu schaffen, kann das Gericht bei der Verurteilung des Täters die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen.

    Das Recht zu strafen ist dem Staat vorbehalten. Aus diesem staatlichen Gewaltmonopol in der Strafrechtspflege erwächst die Pflicht des Staates, für den Schutz seiner Bürger Sorge zu tragen. Dies geschieht einerseits auf Grund des Strafgesetzbuches und einer Vielzahl anderer Gesetze, die regeln, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist und welche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift drohen. Andererseits ist es eine Aufgabe des Staates, durch entsprechende Vorschriften eine staatliche Verfolgung und Überführung von Rechtsbrechern zu ermöglichen und den Rechtsfrieden durch Strafverfahren zu erneuern.
    Dabei hat der Staat sicherzustellen, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden. Deshalb ist die Aufgabe des Strafprozesses in einem geordneten Verfahren die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten und auf der Grundlage dieser Entscheidung ein gerechtes Urteil zu ermöglichen. Da ein Strafverfahren für die Betroffenen einen einschneidenden Eingriff darstellt, muss sichergestellt werden, dass die Beschuldigten durch das Verfahren nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar in ihren Belangen beeinträchtigt werden. Vorschriften in der Strafprozessordnung (StPO) und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regeln deshalb den Verfahrensablauf und ziehen die Grenze zwischen den Eingriffsbefugnissen des Staates einerseits und den Rechten der Beschuldigten andererseits. So haben Beschuldigte z. B. einen Anspruch darauf, nicht im unklaren darüber gelassen zu werden, was ihnen vorgeworfen wird. § 136 Abs. 1, 2 StPO bestimmt daher:
    (Erste Vernehmung) (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist den Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich äußern kann.
    (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
    Über die Verteidigung sagt die Strafprozessordnung weiter: >>Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.<< (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO). Unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmten Strafverfahren ist die Mitwirkung sogar unerlässlich. Darüber hinaus schreibt § 140 Abs. 2 StPO vor, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt werden muss, >>wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.<<

    Darüber hinaus darf kein Verfahren dem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, der im Grundgesetz ausdrücklich verankert ist. So heißt es in Artikel 101 Abs. 1 des Grundgesetzes:>>Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.<<
    Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).
    >>Im Zweifel für den Angeklagten<<, mag auch die Wahrscheinlichkeit für seine Schuld sprechen.Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündigung des Urteils. Es wird >>Im Namen des Volkes<< durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Damit ist das Verfahren in erster Instanz abgeschlossen.
    Wird gegen ein Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Verurteilten ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) eingelegt, oder bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig.
    Eine Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.
    Eine vereinfachte Verfahrensart:Das Strafbefehlsverfahren
    Dies ist ein Verfahren, in dem das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheidet; es ist nur in weniger bedeutsamen Sachen zulässig. Die Staatsanwaltschaft kann in solchen Fällen bei dem Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Hat das Gericht Bedenken, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden, oder hält es eine andere als die beantragte Rechtsfolge für richtig, verbleibt aber die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag, so bestimmt es einen Verhandlungstermin und leitet den Fall damit in das normale Strafverfahren über. Gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl kann der Beschuldigte Einspruch einlegen und auf diese Weise erreichen, dass eine Hauptverhandlung anberaumt wird. Legt er keinen Einspruch ein, so wird der Strafbefehl rechtskräftig.
    Beteiligung der Verletzten, Opferschutz
    Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass sich die durch eine Straftat Geschädigten (Verletzten) am Verfahren beteiligen:Die Privatklage ermöglicht es den Verletzten, bei einigen, die Allgemeinheit weniger berührenden Delikten, wie etwa Hausfriedensbruch oder Beleidigung, das Verfahren an Stelle der Staatsanwaltschaft als Ankläger zu betreiben. Die Staatsanwaltschaft braucht also, wenn das öffentliche Interesse es nicht erfordert, in solchen Fällen keine Anklage zu erheben. Die Zulässigkeit der Privatklage ist allerdings in der Regel vom Scheitern eines vorhergehenden >>Sühneversuchs<< vor einer Vergleichsbehörde (Schiedsstelle) abhängig. Die Staatsanwaltschaft kann in jeder Lage des Verfahrens die Sache übernehmen. Der Privatkläger rückt dann in die Stellung eines Nebenklägers ein.Mit der Nebenklage können sich diejenigen Verletzten, die durch schwerwiegende Straftaten gegen ihre höchstpersönlichen Rechtsgüter betroffen sind, beispielsweise Opfer von Vergewaltigungen, Geiselnahmen oder schwere Körperverletzungen, der von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Auch in einigen weiteren Fällen lässt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen, deren Darstellung hier zu weit führen würde, die Beteiligung der Verletzten, die auf ihre Befugnisse von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht rechtzeitig hinzuweisen sind, an einem Strafverfahren als Nebenkläger zu. Nach Zulassung zum Verfahren durch das Gericht haben Nebenkläger die Stellung neben der Staatsanwaltschaft zusätzlich am Verfahren Beteiligter; sie können insbesondere Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Dabei können sie sich auch bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage eines Rechtsbeistandes bedienen, für dessen Hinzuziehung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bewilligt werden kann.Das sog. Anschluss- und Adhäsionsverfahren bietet den Verletzten die Möglichkeit, einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Eine der Voraussetzungen hierfür ist allerdings, dass der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist. Das Opferschutzgesetz aus dem Jahre 1986 hat darüber hinaus die den Opfern von Straftaten zustehenden Befugnisse zusammengefasst und erweitert. Es eröffnet den Verletzten die Möglichkeit, sich in einem weiteren Umfang am Strafverfahren zu beteiligen und räumt ihnen eine gesicherte Rechtsposition zur Geltendmachung ihrer Interessen und zur Abwehr von Angriffen ein. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Informationsmöglichkeiten der Verletzten erweitert und die Voraussetzungen verbessert worden, unter denen sie sich eines rechtskundigen Beistands bedienen können.Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 wurde die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs, Schadenswiedergutmachung als § 46 a in das Strafgesetzbuch eingefügt. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem von einer Straftat Betroffenen unter Zuhilfenahme eines Schlichters mit dem Täter zu einem Ausgleich zu kommen, der von einer Entschuldigung über Schadenswiedergutmachungsleistungen bis zur Zahlung von Schmerzensgeld reichen kann. Falls es so gelingt, zwischen dem Opfer einer Straftat und dem Täter eine einvernehmliche Lösung zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens zu schaffen, kann das Gericht bei der Verurteilung des Täters die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen.