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Strafanzeigen im Zusammenhang mit „CORRECTIV“- Berichterstattung über ein Treffen im „Landhaus Adlon“
Kein Anfangsverdacht wegen Straftaten gemäß §§ 201, 201a StGB, § 33 KunstUrhG

- Erschienen am 28.03.2024

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat mangels Anfangsverdachts von der Aufnahme von Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Onlinemagazins Correctiv und weitere Angezeigte im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom 10. Januar 2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“ abgesehen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) oder der Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 33 KunstUrhG) lagen nach den eingegangenen Strafanzeigen nicht vor.  

Ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes bestand nicht, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass unautorisierte Tonaufnahmen des Treffens gefertigt wurden. Soweit vereinzelt der Presseberichterstattung zu entnehmen war, dass Tonaufnahmen heimlich gefertigt worden sein könnten, hat sich dies nach Prüfung nicht bestätigt.

Sofern die Bildaufnahmen Teilnehmer der Veranstaltung auf beziehungsweise vor dem Gelände des „Landhauses Adlon“ zeigen, fehlt es an einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Es wurden keine Bildaufnahmen festgestellt, welche in geschützten Räumen im Sinne eines „letzten persönlichen Rückzugsbereichs“ erstellt worden wären.

Auch ein Anfangsverdacht wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz lag nicht vor. Die Veröffentlichung der Bildaufnahmen fällt unter den Begriff der Zeitgeschichte und war daher zulässig.