Strausberg - Ermittlungserfahren wegen Wahlfälschung eingestellt
- Erschienen amDie Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Unterschlagung beziehungsweise Manipulation von Briefwahlunterlagen zur Bürgermeisterwahl in Strausberg nach Abschluss der Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Das Verfahren richtete sich gegen einen damaligen Bürgermeisterkandidaten. Während der laufenden Bürgermeisterwahl hatte die Staatsanwaltschaft aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und zur Vermeidung einer möglichen Beeinflussung des Wahlverfahrens von einer näheren Bezeichnung des Beschuldigten abgesehen.
Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war eine Strafanzeige des Landkreises Märkisch-Oderland gegen unbekannt. Anlass waren Auffälligkeiten beim Rücklauf der für die Bürgermeisterwahl ausgegebenen Briefwahlunterlagen. Insgesamt wurden 4.017 Briefwahlunterlagen ausgegeben. Bei der Wahlbehörde gingen rund 2.800 Wahlbriefe ein. Zudem bestand der Umstand, dass ein Teil der Wahlbriefe über eine Postfiliale transportiert wurde, die sich in den Geschäftsräumen des damaligen Kandidaten befand.
Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin umfangreiche Ermittlungen durch. Dabei wurden insbesondere die Transport- und Übergabewege der Briefwahlunterlagen überprüft, Zeugen vernommen, Unterlagen ausgewertet und Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt.
Die Ermittlungen konnten nicht abschließend klären, wie viele der ausgegebenen Briefwahlunterlagen von den Wahlberechtigten tatsächlich abgesandt wurden und aus welchen Gründen die Differenz von 1.217 Wahlbriefen nicht bei der Wahlbehörde eingingen. Auch hinsichtlich der Transport- und Übergabewege ließ sich der Verbleib der Wahlbriefe nicht rekonstruieren.
Nach Abschluss der Wahl wurden bei der Stadt Strausberg befindliche Wahlbrief- und Stimmzettelumschläge, insgesamt 180 Umschläge, sichergestellt und kriminaltechnisch untersucht. Bei mehreren Umschlägen, d.h. bei 30 Außenumschlägen und 10 Innenumschlägen, wurden Spuren festgestellt, die auf ein mögliches nachträgliches Öffnen und Wiederverschließen hindeuten. Wann und unter welchen Umständen diese Spuren entstanden und durch wen die betreffenden Umschläge geöffnet worden sein könnten, ließ sich nicht feststellen.
Die weiteren kriminaltechnischen Untersuchungen erbrachten keine belastbaren Erkenntnisse, die eine Zuordnung der festgestellten Spuren zu einer bestimmten Person ermöglichten.
Insgesamt ließ sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht begründen. Das Ermittlungsverfahren wurde daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 10.09.2026 eingestellt.
