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Elektronischer Rechtsverkehr

  • Erklärung und Voraussetzungen der Übermittlung

    Elektronischer Rechtsverkehr bezeichnet die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Gerichten sowie Staatsanwaltschaften. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg ist seit dem 1. September 2017 eröffnet.

    Die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg sind für den elektronischen Rechtsverkehr über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg erreichbar. Sichere Übermittlungswege sind

    • der Postfach- oder Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist (zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel) und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
    • der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nach § 31 a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
    • oder andere bundeseinheitliche Übermittlungswege (z. B. das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder elektronische Postfach "Mein Justizpostfach"), die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind .

    Elektronischer Rechtsverkehr bezeichnet die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Gerichten sowie Staatsanwaltschaften. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg ist seit dem 1. September 2017 eröffnet.

    Die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg sind für den elektronischen Rechtsverkehr über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg erreichbar. Sichere Übermittlungswege sind

    • der Postfach- oder Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist (zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel) und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
    • der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nach § 31 a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
    • oder andere bundeseinheitliche Übermittlungswege (z. B. das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder elektronische Postfach "Mein Justizpostfach"), die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind .
  • Hinweise zu elektronischen Dokumenten

    1. Verfahrensbezogene elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft geeignet sein. Das heißt, dass sie druckbar, kopierbar und soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.

      Zulässige Dateiversionen sind

      a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA und
      b) zusätzlich TIFF Version 6, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können.

      Gepackte und komprimierte Dateien (Archive, ZIP-, RAR- oder ähnliche) sind nicht zulässig.

      Detaillierte Angaben zu den Formaten und Versionen elektronischer Dokumente sind der zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) des BMJV vom 10. Februar 2022 ( BAnz AT 18.02.2022 B2)

    2. Die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht ist auf höchstens 1000 Dateien, das Volumen auf höchstens 200 Megabyte begrenzt.
    3. Nach der Strafprozessordnung schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente müssen als elektronische Dokumente

      a)  mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder
      b)  von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (z. B. über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder elektronische Postfach "Mein Justizpostfach") eingereicht werden .

      Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur (sogenannte Containersignatur) übermittelt werden.

    Schriftform schreibt die Strafprozessordnung vor für:

    • die Einlegung der Beschwerde (§ 306 Abs. 1),
    • die Einlegung der Berufung (§ 314 Abs. 1),
    • die Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1),
    • die Begründung der Revision (§ 345 Abs. 2),
    • den Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 410 Abs. 1 Satz 1),
    • die Erhebung der Privatklage (§ 381),
    • den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2),
    • die Anschlusserklärung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 1 Satz 1) und
    • den Strafantrag (§ 158 Abs. 2).

    Unterzeichnung schreibt die Strafprozessordnung vor für:

    • den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 3) und
    • die Revisionsbegründungsschrift (§ 345 Abs. 2).
    1. Verfahrensbezogene elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft geeignet sein. Das heißt, dass sie druckbar, kopierbar und soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.

      Zulässige Dateiversionen sind

      a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA und
      b) zusätzlich TIFF Version 6, wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können.

      Gepackte und komprimierte Dateien (Archive, ZIP-, RAR- oder ähnliche) sind nicht zulässig.

      Detaillierte Angaben zu den Formaten und Versionen elektronischer Dokumente sind der zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) des BMJV vom 10. Februar 2022 ( BAnz AT 18.02.2022 B2)

    2. Die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht ist auf höchstens 1000 Dateien, das Volumen auf höchstens 200 Megabyte begrenzt.
    3. Nach der Strafprozessordnung schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente müssen als elektronische Dokumente

      a)  mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder
      b)  von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (z. B. über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder elektronische Postfach "Mein Justizpostfach") eingereicht werden .

      Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur (sogenannte Containersignatur) übermittelt werden.

    Schriftform schreibt die Strafprozessordnung vor für:

    • die Einlegung der Beschwerde (§ 306 Abs. 1),
    • die Einlegung der Berufung (§ 314 Abs. 1),
    • die Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1),
    • die Begründung der Revision (§ 345 Abs. 2),
    • den Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 410 Abs. 1 Satz 1),
    • die Erhebung der Privatklage (§ 381),
    • den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Abs. 2),
    • die Anschlusserklärung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 1 Satz 1) und
    • den Strafantrag (§ 158 Abs. 2).

    Unterzeichnung schreibt die Strafprozessordnung vor für:

    • den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 3) und
    • die Revisionsbegründungsschrift (§ 345 Abs. 2).
  • Rechtsgrundlagen

    Rechtsgrundlagen für den Elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen sind § 32a StPO und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV.

    Rechtsgrundlagen für den Elektronischen Rechtsverkehr in Bußgeldverfahren sind § 110 c OWiG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (siehe auch Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren vom 15. Dezember 2017) und die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg.

    Weitere Informationen erhalten Sie unter E-Justiz | Ministerium der Justiz (brandenburg.de) und www.egvp.de.

    Rechtsgrundlagen für den Elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen sind § 32a StPO und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV.

    Rechtsgrundlagen für den Elektronischen Rechtsverkehr in Bußgeldverfahren sind § 110 c OWiG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (siehe auch Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren vom 15. Dezember 2017) und die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg.

    Weitere Informationen erhalten Sie unter E-Justiz | Ministerium der Justiz (brandenburg.de) und www.egvp.de.

  • Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO):
    Für Bürger und für öffentlich bestellte oder beeidigte Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen

    Für Bürgerinnen und Bürger und für öffentlich bestellte oder beeidigte Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen steht das elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) zur Verfügung.

    Für Bürgerinnen und Bürger und für öffentlich bestellte oder beeidigte Personen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen erbringen steht das elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) zur Verfügung.

  • Mein Justizpostfach

    Das elektronische Postfach "Mein Justizpostfach" ermöglicht  für Bürgerinnen und Bürger die elektronische Kommunikation mit der Justiz einschließlich der Staatsanwalschaften sowie mit Behörden, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern. Hierbei handelt es sich um eine Browseranwendung, mit der verschlüsselte Dateien übermittelt werden können.

    Das Postfach steht kostenlos zur Verfügung. 

    Weitere Informationen:
    Justizportal des Bundes und der Länder
    SAFE-IDs der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg

    Das elektronische Postfach "Mein Justizpostfach" ermöglicht  für Bürgerinnen und Bürger die elektronische Kommunikation mit der Justiz einschließlich der Staatsanwalschaften sowie mit Behörden, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern. Hierbei handelt es sich um eine Browseranwendung, mit der verschlüsselte Dateien übermittelt werden können.

    Das Postfach steht kostenlos zur Verfügung. 

    Weitere Informationen:
    Justizportal des Bundes und der Länder
    SAFE-IDs der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg